Bei einer gemeinnützigen UG (gUG) handelt es sich um eine Sonderform der UG. Diese kommt dann in Frage, wenn das Unternehmensziel nicht auf wirtschaftlichen Gewinn ausgerichtet ist, sondern ähnlich wie bei Vereinen und Stiftungen einen Gesellschaftszweck erfüllt. Zusammengefasst gilt eine Gesellschaft dann, als gemeinnützig, wenn…
- sie mindestens einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Gesellschaftszweck erfüllt.
- ihr Unternehmensgegenstand aus Tätigkeitsfeldern besteht, die dem Gesellschaftszweck dienen.
- sie ihren Gesellschaftszweck selbstlos, unmittelbar und ausschließlich verfolgt.
- in der Satzung festgelegt ist, dass das Gesellschaftsvermögen auch nach Auflösung der Gesellschaft nicht ausgeschüttet wird, es sei denn, die Gesellschafter selbst gelten als gemeinnützig.
Wie anderen gemeinnützigen Gesellschaftsformen profitieren Gründer einer gUG von erheblichen steuerlichen Vergünstigungen. Im Vergleich zu Vereinen ergeben sich zudem teils deutliche Unterschiede, die eine gUG-Gründung attraktiver machen:
Vergleich Verein und gemeinnützige UG
gUG | Verein | |
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Interessensvertretung | Gesellschafter treffen geschäftliche Entscheidungen | Vereinsmitglieder treffen Entscheidungen durch demokratische Abstimmungen |
Haftungsbegrenzung | Gesellschafter haften nur mit Stammkapital | Vereinsmitglieder gleichen Verluste aus |
Handlungs- und Verantwortungssicherheit | Geschäftsführung kontinuierlich und klar festgesetzt | Vorstandsamt wechselnd, Oft problematische Aufteilung der Verantwortlichkeiten |
Geschäftsführung | Hauptamtlich professionelle Geschäftsführung | Ausschließlich ehrenamtlich tätige Mitglieder |
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